In den Medien wird aktuell getrommelt: „Die Arbeitnehmer:innen bevorzugen Teilzeitarbeit, weil sie der Meinung sind, es zahlt sich steuerlich nicht aus Vollzeit zu arbeiten bzw. Vollzeit entspricht nicht mehr der gegenwärtigen Vorstellung von Work-Life-Balance“. Dabei wird der Hauptgrund für Teilzeit übersehen. Der absoluten Gewinner von Teilzeitarbeit ist nämlich das Kapital. Deshalb wird es von diesem seit Jahren gefördert und ausgebaut. 2008 lag die durchschnittliche Beschäftigung pro Woche noch bei 41,1 Stunden, 2023 beträgt sie nur noch 37,6 Stunden.
Hintergrund für diesen Gewinn des Kapitals ist Paragraph 19d im Arbeitszeitgesetz, der Teilzeitarbeit regelt. Dieser legt fest, dass Teilzeitarbeitnehmer bis zur Normalarbeitszeit des jeweiligen Kollektivvertrags nur Mehrarbeit leisten.
Wo liegt jetzt der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstanden? Es ist eigentlich sehr einfach: Mehrarbeit wird, wenn sie innerhalb von 3 Monaten verbraucht wird, eins zu eins verbraucht (wie bei einem Zeitkonto.) Erst wenn diese Stunden nach 3 Monaten nicht verbraucht werden, müssen diese mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. Überstunden liegen erst dann vor, wenn die wöchentliche oder auch die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Bezahlung für Überstunden regelt grundsätzlich der Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes, jedoch kann der Kollektivvertrag auch günstigere Regelungen vorsehen. Zum Beispiel, dass es für eine Überstunde als Grundvergütung mehr als den Normalstundensatz gibt oder dass der Zuschlag für Überstunden sogar mehr als 50 Prozent ausmacht.
Aber sehen wir uns dies an einem Beispiel an. Mitarbeiter M.V. arbeitet als Handelsangestellter in einer Vollzeitbeschäftigung. Er ist als Verkäufer neu im Unternehmen, ihm wurden jedoch das Maximum an Vordienstzeiten angerechnet. Deshalb ist er in der Gruppe C, Stufe 3 im 7. Jahr eingestuft und verdient somit 2391 Euro brutto. Hat M.V. keine zusätzliche Vereinbarung zu den Überstunden, bekommt er, wenn statt 38,5 Stunden pro Woche 43,5 Stunden pro Woche arbeitet (das sind 5 Stunden Mehrleistung pro Woche) am Ende des Monats 2391 Euro brutto Gehalt zusätzlich 6,495 Normalstunden in der Höhe von 91,14 Euro brutto (Der Kollektivvertrag regelt, dass zwischen 38,5 und der 40 Wochenstunden Mehrarbeit vorliegt. Diese wird mit den Normalstundensatz ohne Zuschläge bezahlt.) und 15,155 Überstundengrundstunden (2391 durch 158 = Grundstundenteiler mal 15,155). Mit 3,5 Überstunden pro Woche mal 4,33 (= durchschnittliche Wochen pro Monat) ergibt das 229,30 Euro plus zusätzlich 15,155 Stunden mit 50v Überstundenzuschlag in der Höhe von 114,65 Euro brutto. Also hätte M.V. in diesem Monat 2 826,09 Euro brutto verdient – ohne Berücksichtigung von Steuererleichterungen sind das netto 2066,61 Euro. Für die Mehrleistung von 5 Stunden pro Woche bekommt M.V. 233,63 Euro netto mehr im Monat.
Mitarbeiterin I.T. ist ebenfalls Handelsangestellte, ihr wurden auch 7 Vordienstjahre angerechnet. Der Dienstgeber vereinbart mit ihr jedoch einen Teilzeitvertrag mit 33,5 Stunden pro Woche. Dadurch hat sie ein monatliches Gehalt von 2080,48 Euro brutto (2391 durch 38,5 x 33,5). So wie M.V. macht I. T. im ersten Monat 21,65 Mehrstunden (5 Stunden pro Woche). Was bekommt sie am Ende des Monats? 2080,48 Euro brutto oder 1660,67 Euro netto. Wer ist schuld? Der Paragraph 19d Arbeitszeitgesetz, weil sie erst, wenn sie diese Stunden die nächsten 2 Monate nicht 1:1 verbraucht (dafür sorgt sicher der Arbeitgeber), sie dafür einen Zuschlag von 25 Prozent erhält. Verbraucht I.T. diese Stunden tatsächlich nicht, bekommt sie nach drei Monaten 21,67 Mehrstunden. Diese Stunden sind wie Normalarbeitszeit zu rechnen (C3 Vollzeit ist 2391durch 38,5 durch 4,33) mit einem Stundensatz von 14,34 Euro brutto plus 25 Prozent Zuschlag von 3,59 Euro brutto. 21,65 mal 17,93 Euro ergibt dann einen Aufschlag von 388,18 Euro brutto. I.T. würde im 3 Monaten, wenn die Mehrstunden nicht verbraucht werden, 2468,60 Euro brutto bekommen. Das sind 1861,62 netto.
Für die Mehrleistung von 5 Stunden pro Woche bekommt I.T. 200,95 Euro netto mehr im Monat. Aber nur, wenn dies ihr Arbeitgeber will und sie die Mehrleistung nicht innerhalb von 3 Monaten eins zu eins abbaut. Wo ist da die Gleichbehandlung? Beide leisten um 5 Stunden mehr als vereinbart! Warum ist I.T. auf die Einteilung durch den Arbeitgeber angewiesen, damit sie überhaupt einen Zuschlag bekommt. Wir können „nur“ unsere Arbeitsleistung verkaufen! Wenn ich meinen Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag 30 Stunden pro Woche verkaufe, muss die 31. Stunde eine Überstunde sein! Wenn ich zum Fleischhauer gehe und der fragt: „Darf’s a bissl mehr sein?“, dann muss ich das Mehr an Ware sofort bezahlen und nicht erst nach drei Monaten, wenn ich die Wurst auch gegessen habe!
Es mag ganz wenige Fälle geben, wo der Grund für Teilzeit tatsächlich am Lifestyle liegt oder weil der steuerliche Vorteil falsch verstandenen wurde (= Vollzeit zahlt sich eh nicht aus)! Aber der wahre Grund für Teilzeit ist der Gewinn des Kapitals!
Über die weiteren Folgen dieses System haben wir noch gar nicht gesprochen. M.V. zahlt durch die entstehende Sozialversicherungsabgabe monatlich mehr in sein Pensionskonto ein, hat bei Arbeitslosigkeit auch eine höhere Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld und das Krankengeld ist dadurch ebenfalls höher.
In der Realität gibt es häufig einen weiteren bitteren Beigeschmack. M.V. bekommt von seinem Dienstgeber einen All-in Vertrag mit 2391 Euro brutto Grundgehalt und 409 Euro brutto zusätzlich zur Deckung aller Mehr- und Überstunden. Die jährlich verpflichtende Überprüfung, ob die Mehrzahlung tatsächlich die geleisteten Mehr- und Überstunden abdeckt, wird zum Nachteil des Mitarbeiters oftmals nicht korrekt durchgeführt. Bei Mitarbeiterin I.T. wird die Teilzeit vom Dienstgeber so eingesetzt, dass die Mehrleistung immer eins zu eins verbraucht wird, er aber Arbeitsspitzen abdecken kann.
Fazit: Gewinner der Teilzeit sind eindeutig die Unternehmen, weil sie Mehrleistung zuschlagsfrei erhalten, uns aber weißmachen, dass wir flexible Arbeitszeiten wollen. Dass die Arbeitszeit selbstbestimmt festgelegt wird, ist im realen Arbeitsleben die Ausnahme. Meist hat der Arbeitnehmer nur Einfluss auf eine Sache: Habe ich einen Job oder habe ich keinen Job. In der Regel wird der Dienstgeber darüber bestimmen, ob man nach 3 Monaten noch ein Mehrarbeitszeitguthaben hat, das mit einem Zuschlag ausbezahlt wird.
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